Präimplantationsdiagnostik (PID): Rechtliche Grundlagen der PID

Mit seinem Urteil vom 6. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Präimplantationsdiagnostik durch Untersuchung der Trophektodermzellen von Blastozysten zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden im Rahmen der künstlichen Befruchtung nach geltendem Recht straffrei ist. Trophektodermzellen sind die Vorläuferzellen des späteren Mutterkuchens, die schon ab dem 5. Tag nach Befruchtung bei einem Embryo im Blastozystenstadium untersucht werden können. Diese Zellen sind nicht mehr totipotent, d.h. es kann aus ihnen kein Embryo entstehen.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2011 einem Gesetzentwurf zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz) mit Mehrheitsbeschluss zugestimmt.
Dieser Gesetzentwurf gilt nur für die Untersuchung von Embryonen, nicht aber für die Untersuchung von Eizellen durch Polkörperdiagnostik, die wie bisher durchgeführt werden darf.

Für die Untersuchung der Trophektodermzellen von Blastozysten wird es erforderlich sein, dass nach einer medizinischen und psychosozialen Beratung durch den Frauenarzt, sowie nach schriftlicher Einwilligung der Mutter ein positives Votum der Bayerischen Ethikkommission eingeholt werden muss, bevor die PID erfolgen darf.

Die reproduktionsmedizinischen Untersuchungen können in unserem Zentrum vorgenommen werden, da mit Datum 30.06.2015 die Zulassung als PID-Zentrum durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nach der Präimplantationsdiagnosikverordnung (PIDV) erfolgt ist.